AGB

§ 1 Anwendungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Osteopathen als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1. Der Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB kommt zustande, wenn der Patient das Angebot des Verwenders annimmt und sich an den Verwender zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Durch die Buchungsfunktion auf der Homepage des Verwenders wird kein Behandlungsvertrag geschlossen.

2. Der Verwender ist berechtigt, das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Der Verwender erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde und Osteopathie zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

4. Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Verwender über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Die einzelnen Therapieschritte werden zwischen Patient und Verwender abgesprochen. Der Verwender ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient darüber keine Entscheidung trifft.

5. Ein Erfolg der Behandlung kann nicht gewährleistet werden. Vom Verwender werden zudem Methoden angewendet, die im Rahmen der Schulmedizin nicht

anerkannt sind, die nicht allgemein erklärbar sind und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Soweit der Patient ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Verwender gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.

6. Der Verwender darf keine Krankschreibung bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

 

§ 3 Nutzung des E-Termin Kalenders und Ausfallhonorar

Der im E-Termin Kalender reservierte Termin wird in unserer Bestellpraxis für den Patienten freigehalten. Sollte der Patient diesen Termin nicht wahrnehmen, ohne die Praxis darüber rechtzeitig, d.h. 48 Stunden vor dem Termin, zu informieren, können dadurch erhebliche finanzielle Einbußen durch Ausfallzeiten entstehen. Im Regelfall können auch hier in der für den jeweiligen Patienten vorgesehene Behandlungszeit kurzfristig keine anderen Patienten behandelt werden.

Auch vor Zustandekommen des Behandlungsvertrags besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB), weshalb bei Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens besteht.

Für diesen Fall wird dem Patienten ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 95,00 EUR für die eingetragene Behandlung in Rechnung gestellt, es sei denn, das Fernbleiben war unverschuldet. In diesem Fall hat der Patient die Gründe unverzüglich mitzuteilen und ggf. nachzuweisen.

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Der Verwender behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich Diagnose, Beratung und Therapie, deren Begleitumstände und den persönlichen

Verhältnissen des Patienten gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung Auskünfte gegenüber Dritten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.

2. Soweit der Verwender gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist, darf der Verwender Auskunft über die Daten auch ohne Zustimmung des Patienten erteilten.

 

§ 5 Einsicht in die Patientenakte

1. Der Verwender führt über jeden Patienten eine Handakte. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten wird ausgeschlossen.

2. Der Patient kann die Herausgabe von kosten- und honorarpflichtigen Kopien aus der Akte verlangen. Dieser Anspruch besteht nicht bezüglich Aufzeichnungen, welche subjektive Eindrücke des Verwenders enthalten.

 

§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages

1. Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2. Eine Kündigung durch den Verwender zur Unzeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient zur Behandlung erforderliche Auskünfte vorsätzlich nicht, unzutreffend oder

lückenhaft erteilt, wenn der Verwender nicht behandeln kann oder darf oder ein Gewissenskonflikt eintreten kann.

3. Zum Zeitpunkt der Kündigung entstandene Honoraransprüche des Verwenders bleiben von der Kündigung unberührt.

 

§ 7 Honorierung des Heilpraktikers

1. Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch des Verwenders gegenüber dem Patienten.

2. Ist zwischen dem Verwender und dem Patienten ein Honorar nicht individuell vereinbart, richtet sich das Honorar nach der Gebührenverordnung der Heilpraktiker (GebüH) in der jeweils geltenden und aktuellen Fassung.

3. Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten unter Umständen das Honorar des Heilpraktikers. Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang erheblich. Es obliegt dem Patienten sich vor der Behandlung über die jeweiligen Konditionen seiner Krankenversicherung zu informieren.

4. Werden Termine durch den Patienten nicht eingehalten oder unter 48h vor dem Termin abgesagt, so sind die Termine dennoch voll zu vergüten. Dies gilt nicht, soweit der Patient an der Wahrnehmung des Termins aufgrund eines Umstands gehindert ist, den er nicht zu vertreten hat.

5. Die Honorarforderung des Verwenders umfasst die verwendeten Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden, ist ausgeschlossen.

6. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten, die vom Verwender empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Vertrag zwischen Patient und Apotheke dar, auf das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden.

 

§ 8 Fälligkeit und Rechnungsstellung

Das Honorar ist unmittelbar nach Abschluss einer Behandlungseinheit fällig. Die Honorare sind vom Patienten nach Erhalt einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen zu überweisen.

 

§ 9 Honorarerstattung durch Dritte

1. Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Verwenders davon nicht berührt. Die Abrechnung des Verwenders erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten.

2. Der Umfang der Leistung des Verwenders beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen Dritter.

3. Im Zusammenhang mit der Erstattung des Honorars durch Dritte stehende Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlangen dem Patienten gegenüber honorarpflichtig erteilt. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nur, soweit der Verwender hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder nach schriftlicher Schweigepflichtentbindung durch den Patienten gegenüber dem Verwender.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen

wirksam. Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Mitgliedschaft Verband

Verband für Osteopathie und ganzheitliche Therapie e.V.

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